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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1.
1Jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch und Bordbuch ist mit den darin enthaltenen Daten in das von diesen Behörden gemäß den Vorgaben des Artikels 25 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu führende nationale Register aufzunehmen.
2.

2Die nationalen Register der zuständigen Behörden sind gemäß den Vorgaben der Delegierten Verordnung 2020/473
an die nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der EU-Kommission zu betreibende Datenbank anzubinden.


3_______________

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26