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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1.
1Entspricht ein Motorschiff, ein Schubboot, ein starrer Verband, eine andere starre Zusammenstellung oder ein Fahrgastschiff nicht dem in § 19.01 dieser Verordnung definierten Standard S1, muss die Mindestbesatzung nach § 19.02, § 19.03 oder § 19.04 wie folgt erhöht werden:
a)
in den Betriebsformen A1 und A2 jeweils um einen Matrosen und
b)
in der Betriebsform B jeweils um zwei Matrosen.
2Werden nur die Anforderungen nach den Buchstaben g und j oder den Buchstaben g oder j des Standards S1 nach § 19.01 Nummer 1.1 nicht erfüllt, ist in der Betriebsform B die Besatzung nur um einen Matrosen zu erhöhen.
2.

3Entspricht die Ausrüstung des Fahrzeugs nur zum Teil dem in § 19.01 definierten Standard S1, das heißt, werden eine oder mehrere Anforderungen nach § 19.01 Nummer 1.1 Buchstabe a bis c nicht erfüllt,
a)
ist in den Betriebsformen A1 und A2 der Matrose nach Nummer 1 Buchstabe a durch einen Bootsmann;
b)
sind in der Betriebsform B die zwei Matrosen nach Nummer 1 Buchstabe b durch zwei Bootsmänner
zu ersetzen.


4Im Fall des Satz 1 können die Bootsmänner durch Matrosen ersetzt werden, sofern die Bootsmänner bereits zur nach den in § 19.02, § 19.03 oder § 19.04 vorgeschriebenen Mindestbesatzung gehören.
3.

5Das zusätzlich erforderliche Besatzungspersonal wird von der Untersuchungskommission im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 47 vermerkt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26