print

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

arrow_left arrow_right

1.
Entspricht ein Motorschiff, ein Schubboot, ein starrer Verband, eine andere starre Zusammenstellung oder ein Fahrgastschiff nicht dem in § 19.01 dieser Verordnung definierten Standard S1, muss die Mindestbesatzung nach § 19.02, § 19.03 oder § 19.04 wie folgt erhöht werden:
a)
in den Betriebsformen A1 und A2 jeweils um einen Matrosen und
b)
in der Betriebsform B jeweils um zwei Matrosen. Werden nur die Anforderungen nach den Buchstaben g und j oder den Buchstaben g oder j des Standards S1 nach § 19.01 Nummer 1.1 nicht erfüllt, ist in der Betriebsform B die Besatzung nur um einen Matrosen zu erhöhen.
2.
Entspricht die Ausrüstung des Fahrzeugs nur zum Teil dem in § 19.01 definierten Standard S1, das heißt, werden eine oder mehrere Anforderungen nach § 19.01 Nummer 1.1 Buchstabe a bis c nicht erfüllt,
a)
ist in den Betriebsformen A1 und A2 der Matrose nach Nummer 1 Buchstabe a durch einen Bootsmann;
b)
sind in der Betriebsform B die zwei Matrosen nach Nummer 1 Buchstabe b durch zwei Bootsmänner
zu ersetzen.

Im Fall des Satz 1 können die Bootsmänner durch Matrosen ersetzt werden, sofern die Bootsmänner bereits zur nach den in § 19.02, § 19.03 oder § 19.04 vorgeschriebenen Mindestbesatzung gehören.
3.
Das zusätzlich erforderliche Besatzungspersonal wird von der Untersuchungskommission im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 47 vermerkt.

Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 6 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 u. 2 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.6.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 iVm Anlage 1 und 2 V v. 17.12.2024 II Nr. 508 mWv 1.1.2025 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 7 bis 9 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 13.8.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25