1Die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und des Atemschutzgeräteträgers müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:
a)
während der Fahrt an Bord:
aa)
2Tagesausflugsschiffe
Stufe
vorhandene Personenzahl
Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Ersthelfer
1
bis 250
1
1
2
über 250
1
2
bb)
Kabinenschiffe
Stufe
Anzahl der belegten Betten
Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Ersthelfer
Atemschutzgeräteträger
1
bis 100
1
1
2
2
über 100
1
2
2
b)
beim Stillliegen ständig verfügbar
das nach Buchstabe a jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.
Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet und in deren Kabinen Fluchthauben in einer Zahl, die der Zahl der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind, sind Atemschutzgeräteträger nicht erforderlich.
2.
3Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von nicht mehr als 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person wahrgenommen werden. 4In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger nicht die gleiche Person sein.
Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381