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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1Der Ersthelfer muss mindestens 17 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen.
2Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person

a)
an einem Ersthelferlehrgang teilgenommen hat und
b)
regelmäßig an den Auffrischungslehrgängen nach § 16.09 teilgenommen hat.

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26