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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1.
1Wer einen Großverband führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.


2Jeder Bewerber muss eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen nachweisen, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer, und mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit eines Großverbandes selbstständig bestimmt haben.
2.

3Die zuständige Behörde erteilt die besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die in Nummer 1 festgelegten Anforderungen erfüllt, und nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller gemäß § 13.01 Nummer 4 vorgelegten Unterlagen geprüft hat.

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26