RheinSchPersV
print
Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV
arrow_left
arrow_right
§ 11.02 Patentarten
anchor
1
Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden
a)
das Rheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;
b)
das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
c)
das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.
2
Diese Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach
§ 11.01
Nummer 3
.
Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26
Impressum
Datenschutzerklärung