Fahrzeuge, deren Produkt aus L • B • T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
c)
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
d)
Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
e)
Fahrgastschiffe;
f)
schwimmende Geräte
soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.
Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381