(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Gäste betreuen und beraten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Vermarktung und Präsentation von Speisen, Getränken und Dienstleistungen planen, durchführen und kontrollieren sowie Gäste ziel- und sachgerecht beraten zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(2) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Mitarbeiter führen und fördern" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz den Anforderungen entsprechend sicherstellen zu können.
2Dazu gehört insbesondere, Mitarbeiter durch die Anwendung geeigneter Führungsmethoden zielgerichtet zu eigenverantwortlichem Handeln führen zu können.
3Weiterhin gehört dazu die Fähigkeit, auf der Basis einer quantitativen und qualitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Abläufe planen, durchführen und kontrollieren" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Speise- und Getränkekarten konzipieren sowie betriebliche Abläufe planen, organisieren, kontrollieren und analysieren zu können.
2Es soll eine Kalkulation erstellt werden können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Produkte beschaffen und pflegen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lebensmittel, Arbeitsmittel, Geräte und Dienstleistungen sowie Gebrauchsgüter in erforderlicher Qualität und Quantität kostenbewusst beschaffen zu können.
2Es soll unter Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften die sachgerechte Versorgung, Pflege, Lagerung und Vorbereitung der Waren und Geräte sichergestellt werden können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(5) 1Im Qualifikationsschwerpunkt "Gäste bewirten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage von Produktkenntnissen in den Gasträumen Speisen und Getränke zubereiten, präsentieren und servieren sowie Vor- und Nachbereitungsarbeiten ausführen zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(6) 1Die Qualifikationsschwerpunkte gemäß den Absätzen 1 bis 5 sind jeweils in Form einer anwendungsbezogenen Aufgabe zu prüfen.
2Die Aufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte des jeweiligen Qualifikationsschwerpunkts mindestens einmal thematisiert werden.
3Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Aufgaben soll für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 1 mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 2 mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 3 mindestens 90 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 4 mindestens 90 Minuten und für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 5 mindestens 60 Minuten betragen.
4Insgesamt soll die Prüfungsdauer 390 Minuten nicht überschreiten.
(7) 1Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezifisch und integriert durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.