ReNoPat-Ausbildungsverordnung – ReNoPatAusbV

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Die Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte, Notarfachangestellter und Notarfachangestellte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sowie Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Geändert durch Art. 10 G v. 24.6.2022 I 959
Ersetzt V 806-21-1-147 v. 23.11.1987 I 2392 (ReNoPatAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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