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Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts – ReföDG

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Überleitungs- und Ausgleichszulagen nach diesem Gesetz und nach anderen besoldungsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Vorschriften werden nicht ausgezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 5 Deutsche Mark nicht übersteigt.

Geändert durch Art. 17 G v. 19.2.2006 I 334
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25