(1) 1Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:
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(2) 1Die schriftliche Prüfung wird in den Handlungsbereichen gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben durchgeführt und soll je Handlungsbereich mindestens zwei, höchstens vier Zeitstunden, jedoch insgesamt nicht länger als zwölf Stunden dauern.
2Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Handlungsbereichen mit mangelhaft und die übrigen Handlungsbereiche mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist der zu prüfenden Person in den mit mangelhaft bewerteten Handlungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
3Deren Dauer soll je Handlungsbereich 20 Minuten nicht überschreiten.
4Bei der Ermittlung der Note sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(3) 1Die mündliche Prüfung besteht aus einem praxisorientierten Situationsgespräch.
2Die zu prüfende Person soll dabei auf der Grundlage eines von zwei ihr zur Wahl gestellten übergreifenden praxisbezogenen Fällen nachweisen, dass sie in der Lage ist,
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)