(1) 1Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach Restlaufzeiten aufzugliedern:
2
(2) 1Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende Restlaufzeiten maßgebend:
2
(3) 1Im Anhang sind ferner zu folgenden Posten der Bilanz anzugeben:
2