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Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000 – RebflV

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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.3.2000 I 178
Die V tritt gem. § 3 Satz 2 am 5.8.1998 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 3 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 V v. 16.6.1998 I 1354; dadurch ist die Geltung der V über den 5.8.1998 hinaus verlängert.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25