(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Auf Grund des § 3 Abs. 8 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Umstellungsgesetzes (Bankenverordnung) werden hiermit die folgenden Richtlinien zur Erstellung der Reichsmark-Schlußbilanz und der Umstellungsrechnung der Geldinstitute erlassen:
1Soweit nicht in diesen Richtlinien für besondere Fälle etwas anderes vorgeschrieben ist, gelten für den Ansatz von Aktiven und Passiven in der Reichsmarkschlußbilanz die nachstehenden Grundsätze:
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A.
1Die bisherigen Ansätze für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattungen, Maschinen und maschinelle Anlagen sowie für Warenvorräte dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz nur bis auf eine Reichsmark für je eine Deutsche Mark des hierfür in die Umstellungsrechnung einzustellenden Betrages - soweit sie außerhalb des Bundesgebietes belegen sind, desjenigen Betrages, mit dem sie als Vermögenswerte im Bundesgebiet einzustellen wären - erhöht werden.
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Bisher gesondert aktivierte Hauszinssteuerabgeltungsbeträge dürfen als Aktivposten in der Reichsmarkschlußbilanz beibehalten werden; dies gilt auch dann, wenn der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag zusammen mit dem bisherigen Ansatz für das Grundstück einen höheren Betrag als eine Reichsmark für je eine Deutsche Mark des Ansatzes für das Grundstück in der Umstellungsrechnung ergibt.
3Eine Erhöhung des bisherigen Ansatzes für den Hauszinssteuerabgeltungsbetrag oder für das Grundstück ist jedoch in der Reichsmarkschlußbilanz nur zulässig, soweit beide Posten zusammen nicht mehr als eine Reichsmark für je eine Deutsche Mark des Ansatzes für das Grundstück in der Umstellungsrechnung ergeben.
(1) 1Kriegssachschädenforderungen dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz bis zu einem Betrag angesetzt werden, der zusammen mit dem Restwert des zerstörten oder beschädigten Gegenstandes nach Eintritt des Kriegssachschadens den Ansatz für diesen Gegenstand in der letzten Bilanz vor Eintritt des Kriegssachschadens oder den Wert ergibt, mit dem der unbeschädigte Gegenstand gemäß Ziffer 7b in der Reichsmarkschlußbilanz hätte angesetzt werden dürfen.
2Dies gilt auch, wenn der zerstörte oder beschädigte Gegenstand bis zum 20. Juni 1948 mit eigenen Mitteln des Geldinstituts wiederbeschafft oder wiederhergestellt worden ist.
(2) Für die Bewertung eines wiederbeschafften oder wiederhergestellten Gegenstandes oder den gesonderten Ausweis von Wiederaufbaukosten in der Reichsmarkschlußbilanz gilt Ziffer 7a Buchstabe A.
1Zinsansprüche für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 dürfen mit der sich aus Ziffer 7a Buchst A Nr. 5 ergebenden Einschränkung in der Reichsmarkschlußbilanz aktiviert werden, soweit sie auf die Zeit bis zum letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 entfallen, oder soweit es sich um solche Zinsansprüche für die Zeit von diesem Stichtag bis zum 20. Juni 1948 handelt, die nach dem 20. Juni 1948 beglichen wurden oder mit deren Begleichung gerechnet werden kann.
2Dies gilt in gleicher Weise für Zinsansprüche aus Krediten wie für Zinsansprüche aus Schuldverschreibungen, sonstigen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen.
3Der Ansatz von Zinsansprüchen, die abweichend von diesen Grundsätzen bisher als Aktivposten ausgewiesen wurden, ist in der Reichsmarkschlußbilanz durch Abschreibung oder Wertberichtigung diesen Grundsätzen anzupassen.
4Zinsansprüche für die Zeit vom letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 bis zum 20. Juni 1948 für Kredite, denen Verpflichtungen im Sinne des § 22 des Umstellungsgesetzes gegenüberstehen, dürfen auch insoweit aktiviert werden, als diese Zinsen weder nach dem 20. Juni 1948 eingegangen sind, noch mit ihrem Eingang gerechnet werden kann.
(1) 1Für die Bewertung von Reichsanleiheablösungsforderungen mit Auslosungsrecht in der Reichsmarkschlußbilanz gelten folgende Grundsätze:
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(2) Die Grundsätze nach Absatz 1 gelten sinngemäß auch für die Anleiheablösungsforderungen an Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtliche Kreditanstalten mit der Maßgabe, daß bei Anleiheablösungsschulden der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten statt eines Zinssatzes von 4,5 vom Hundert ein Zinssatz von 5 vom Hundert gilt.
(3) Der bisherige Ansatz für 3 1/2prozentige Reichsschatzanweisungen 1944, Folge III, darf in der Reichsmarkschlußbilanz bis auf den Anschaffungspreis zuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen auf den Nennbetrag für die Zeit vom Anschaffungsstichtag bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden.
(1) Soweit in der Reichsmarkschlußbilanz Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen rückgängig gemacht werden, die in einem Jahresabschluß für einen Stichtag vor dem 9. Mai 1945 - oder in einem späteren Jahresabschluß zu Lasten eines Eigenkapitalpostens oder gegen Auflösung bereits am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 vorhanden gewesener stiller Reserven - vorgenommen wurden, oder soweit es sich um die Nachholung eines Ansatzes für Gegenstände handelt, die bereits am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 zum Vermögen des Geldinstituts gehörten, darf um den sich daraus ergebenden Betrag der Ausweis der Eigenkapitalposten in der Reichsmarkschlußbilanz gegenüber ihrem Ausweis in der vorangegangenen Bilanz erhöht werden.
(2) Soweit in der Reichsmarkschlußbilanz Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen rückgängig gemacht werden, die in einem Jahresabschluß für einen Stichtag nach dem 8. Mai 1945 vorgenommen wurden, und soweit es sich um die Nachholung eines Ansatzes für Gegenstände handelt, die erst nach dem letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 in das Vermögen des Geldinstituts eingegangen sind, sind die sich daraus ergebenden Beträge als Ertrag in die Gewinn- und Verlustrechnung auf den 20. Juni 1948 einzustellen, es sei denn, daß die Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu Lasten eines Eigenkapitalpostens oder gegen Auflösung bereits am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 vorhanden gewesener stiller Reserven vorgenommen worden waren.
(3) Sind Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen zum Teil in einem Jahresabschluß zu einem Stichtag vor dem 9. Mai 1945 und zum Teil erst in einem späteren Jahresabschluß vorgenommen worden, so fällt der durch ihre Rückgängigmachung sich ergebende Betrag unter Absatz 2 und nur insoweit unter Absatz 1, als er über die in einem Abschluß für die Jahre 1945 bis 1947 vorgenommenen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen hinausgeht.
(4) Die für die Vornahme oder Erhöhung von Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen oder für die Nachholung sonstiger Passivposten in der Reichsmarkschlußbilanz erforderlichen Beträge dürfen entweder mit den aus der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, sowie aus der Nachholung von Wertansätzen für Aktivposten in der Reichsmarkschlußbilanz sich ergebenden Beträge verrechnet oder als Aufwand in die Gewinn- und Verlustrechnung auf den 20. Juni 1948 eingestellt werden, beides jedoch nur insoweit, als sich dadurch kein Ausgleichsposten (Übergangsposten) auf der Ertragseite der Gewinn- und Verlustrechnung (der Aktivseite der Reichsmarkschlußbilanz) ergibt; im übrigen sind sie zu Lasten der Eigenkapitalposten zu buchen.
(5) Soweit nach Ziffer 7c eine Kriegssachschädenforderung abzuschreiben ist, muß dies zu Lasten der Rücklage für Ersatzbeschaffung geschehen.
(1) Entspricht ein bereits festgestellter Abschluß auf den 20. Juni 1948 nicht den vorstehenden Grundsätzen, so muß er diesen für die Zwecke der Umstellungsrechnung im Wege einer Berichtigung angepaßt werden, soweit in dem festgestellten Abschluß
(2) Entspricht ein bereits festgestellter Abschluß auf den 20. Juni 1948 nicht den vorstehenden Grundsätzen, so darf er diesen für die Zwecke der Umstellungsrechnung im Wege einer Berichtigung angepaßt werden, soweit in dem festgestellten Abschluß
(3) Berichtigungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind in den RM-Spalten des "Überleitungsbogens zur Reichsmarkschlußbilanz" oder in einem "Berichtigungsbogen zum Überleitungsbogen" auszuweisen; sie sind gemeinsam mit dem ersten vorläufigen Abschluß der Umstellungsrechnung oder jeweils in Verbindung mit einer Berichtigung dieses Abschlusses zu prüfen.
Soweit in den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens und in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Reichsmarkschlußbilanz die für die vorangegangenen Jahresabschlüsse maßgebenden Grundsätze, insbesondere auch die von den Bankaufsichtsbehörden für die Bankbilanzen ab 1945 erlassenen Bilanzierungsrichtlinien.