print

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft – RAZEignPrV

arrow_left arrow_right

Wird die Durchführung der Eignungsprüfung durch Rechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskammern übertragen, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prüfungsamtes und dessen Präsidenten die Rechtsanwaltskammer und deren Präsident tritt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2017 I 1121
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25