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Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft – RAZEignPrV

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(1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers, namentlich eines Täuschungsversuchs, entscheidet das Prüfungsamt.

(2) 1Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung zu beeinflussen, ist die Arbeit als mißlungen zu bewerten.
2In schweren Fällen wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.

(3) 1Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die mündliche Prüfung zu wiederholen.
2In schweren Fällen wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.

(4) Die Prüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2017 I 1121
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25