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Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1999 – RAV 1999

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(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1999 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0130.

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1999 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1999 angepaßt.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0258.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25