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Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1998 – RAV 1998

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(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1998 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0023.

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1998 angepaßt.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0047.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25