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Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1996 – RAV 1996

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Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1996 an

1.
für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 529 Deutsche Mark und 2.116 Deutsche Mark monatlich,
2.
für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 431 Deutsche Mark und 1.724 Deutsche Mark monatlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25