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Rentenanpassungsverordnung 1995 – RAV 1995

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(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1995 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0027.

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1995 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1995 angepaßt.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0258.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26