(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1992 +++)
Auf Grund
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1992 an 42,63 Deutsche Mark.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 1992 an 26,57 Deutsche Mark.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1992 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 der Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0305.
(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1992 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1992 angepaßt.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,1273.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1992 an
Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1992 an
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992
| zum 31. Dezember 1990 | 1,5466474, |
| bis zum 30. Juni 1991 | 1,3443611, |
| zum 31. Dezember 1991 | 1,2235106, |
| bis zum 30. Juni 1992 | 1,0958128. |
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1992 an
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.