print

Rentenanpassungsgesetz 1987 – RAG 1987

arrow_left arrow_right

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1987 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,8 vom Hundert erhöht wird.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.4.1987 I 1157
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25