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Rentenanpassungsgesetz 1984 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984) – RAG 1984

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Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1984 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0131.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25