print

Rentenanpassungsgesetz 1983 (Artikel 18 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts - Haushaltsbegleitgesetz 1983) – RAG 1983

arrow_left arrow_right

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1983 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 5,59 vom Hundert erhöht wird.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25