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Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation – PTNeuOG

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1Für das Geschäftsjahr 1994 stellt der Vorstand des jeweiligen Nachfolgeunternehmens einen Jahresabschluß und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung von § 44 des Postverfassungsgesetzes auf.
2Prüfung und Entlastung des Vorstands erfolgen in entsprechender Anwendung von § 45 des Postverfassungsgesetzes.
3Der Bundesrechnungshof übermittelt für alle Jahresabschlüsse 1994 einen gemeinsamen Prüfungsbericht an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, das unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte der Abschlußprüfer und des Bundesrechnungshofes über die Entlastung entscheidet.

Geändert durch Art. 2 Abs. 29 G v. 17.12.1997 I 3108
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25