(+++ Textnachweis ab: 1.9.2020 +++)Das G wurde als Art. 1 des G v. 15.11.2019 I 1604 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 12 Abs. 2 dieses G am 1.9.2020 in Kraft. § 20 tritt gem. Art. 12 Abs. 1 am 23.11.2019 in Kraft.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 3 Satz 1,
18 Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)
(1) 1Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“.
2Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig.
3Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist.
4Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
5Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.
(2) 1Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.
2Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.
3Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.
(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.
(4) 1Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist.
2Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis
(5) 1Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt.
2Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.
(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.
(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.
(1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung ist auf Antrag Personen zu erteilen, wenn die antragstellende Person
(2) Eine Person mit einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, darf, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach § 12 gestellt hat, nicht auf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung verwiesen werden.
(3) 1Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung darf nur auf Widerruf erteilt oder verlängert werden.
2Sie ist zu befristen.
3Sie darf höchstens für eine Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt werden.
4Nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psychotherapeutischen Versorgung darf die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung für mehr als zwei Jahre erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“.
(6) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.
(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die Versagung
(3) 1Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine abgeschlossene Qualifikation im Bereich der Psychotherapie nachgewiesen hat.
2Die Erteilung erfolgt unbefristet.
(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang der Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“.
(5) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.
(1) 1Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht vorgelegen hat.
2Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht vorgelegen hat.
3Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich
(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.
(1) Auf die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.
(2) Nicht wirksam ist ein Verzicht, wenn er unter einer Bedingung erklärt wird.
(3) 1Die Erklärung des Verzichts kann nicht widerrufen werden.
2Hierauf soll vor Abgabe der Verzichtserklärung hingewiesen werden.
(1) 1Das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, vermittelt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand psychotherapiewissenschaftlicher, psychologischer, pädagogischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die grundlegenden personalen, fachlich-methodischen, sozialen und umsetzungsorientierten Kompetenzen, die für eine eigenverantwortliche, selbständige und umfassende psychotherapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unter Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen mittels der wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden erforderlich sind.
2Zugleich befähigt es die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, an der Weiterentwicklung von psychotherapeutischen Verfahren oder von psychotherapeutischen Methoden mitzuwirken sowie sich eigenverantwortlich und selbständig fort- und weiterzubilden und dabei auf der Basis von Kenntnissen über psychotherapeutische Versorgungssysteme auch Organisations- und Leitungskompetenzen zu entwickeln.
(2) 1Psychotherapeutische Versorgung im Sinne des Absatzes 1 umfasst insbesondere die individuellen und patientenbezogenen psychotherapeutischen, präventiven und rehabilitativen Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, die der Feststellung, Erhaltung, Förderung oder Wiedererlangung der psychischen und physischen Gesundheit von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen dienen.
2Sie findet im Einzel- und Gruppensetting sowie mit anderen zu beteiligenden Personen statt und bezieht Risiken und Ressourcen, die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen oder religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung, die jeweilige Lebensphase der Patientinnen und Patienten sowie Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für sexuelle Gewalt und deren Folgen mit ein.
3Dabei werden die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen berücksichtigt, die Selbständigkeit der Patientinnen und Patienten unterstützt sowie deren Recht auf Selbstbestimmung geachtet.
(3) Das Studium befähigt insbesondere dazu,
1Die zuständige Behörde stellt die wissenschaftliche Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens oder einer psychotherapeutischen Methode fest.
2Sie stützt ihre Entscheidung dabei in Zweifelsfällen auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie, der gemeinsam von der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer errichtet worden ist.
(1) 1Das Studium gemäß § 7 darf nur an Hochschulen angeboten werden.
2Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Universitäten oder Hochschulen, die Universitäten gleichgestellt sind.
3Das Studium gemäß § 7 dauert in Vollzeit fünf Jahre.
(2) 1Für den gesamten Arbeitsaufwand des Studiums gemäß § 7 sind nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung 300 Leistungspunkte (ECTS Punkte) zu vergeben.
2Diese ECTS Punkte entsprechen einem Arbeitsaufwand von 9 000 Stunden.
(3) 1Das Studium gemäß § 7 unterteilt sich in einen Bachelorstudiengang, der polyvalent ausgestaltet sein kann, sowie einen darauf aufbauenden Masterstudiengang.
2Bei erfolgreichem Abschluss der Studiengänge verleiht die Hochschule den jeweiligen akademischen Grad.
(4) 1Bei den Studiengängen gemäß Absatz 3 Satz 1 muss es sich um Studiengänge handeln, die nach dem Hochschulrecht der Länder akkreditiert sind.
2Die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle stellt die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen fest.
3Im Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudiengangs wirkt sie hierzu über die Vertreterin oder den Vertreter der Berufspraxis mit.
4Im Verfahren der Akkreditierung des Masterstudiengangs entscheidet sie über die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen.
5Die berufsrechtliche Anerkennung des Masterstudiengangs setzt voraus, dass der Zugang zum Masterstudiengang nur nach einem Bachelorabschluss, bei dem die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde, oder nach einem gleichwertigen Studienabschluss gewährt wird.
6Ein gleichwertiger Studienabschluss liegt vor, wenn dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes und den Anforderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen.
(5) Auf Antrag ist Studierenden, die über einen gleichwertigen Studienabschluss verfügen, durch die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle ein gesonderter Bescheid darüber zu erteilen, dass ihre Lernergebnisse inhaltlich die Anforderungen dieses Gesetzes und die Anforderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.
(6) 1Die für die Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ maßgeblichen Bestandteile des Studiums sind:
2
(7) 1Die hochschulische Lehre dient der Vermittlung von Kompetenzen, die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erforderlich sind.
2Für die hochschulische Lehre sind folgende ECTS Punkte zu vergeben:
3
(8) 1Das Bachelorstudium umfasst berufspraktische Einsätze, für die insgesamt 19 ECTS Punkte zu vergeben sind, was einem Arbeitsaufwand von 570 Stunden entspricht.
2Sie dienen dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in der Grundlagen- und Anwendungsforschung der Psychologie, in allgemeinen Bereichen des Gesundheitswesens sowie in kurativen, präventiven oder rehabilitativen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.
(9) 1Das Masterstudium umfasst berufspraktische Einsätze, für die insgesamt 25 ECTS Punkte zu vergeben sind, was einem Arbeitsaufwand von 750 Stunden entspricht.
2Sie dienen dem Erwerb vertiefter praktischer Erfahrungen sowie zur Entwicklung von anwendungsorientierten Kompetenzen in der Grundlagen- und Anwendungsforschung der Psychotherapie sowie in kurativen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.
(10) 1Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination und Durchführung des Studiums.
2Soweit sie die Durchführung der berufspraktischen Einsätze nicht an der Hochschule sicherstellen kann, schließt sie im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Gesundheit zuständigen Stelle Kooperationen mit dafür geeigneten Einrichtungen ab.
(1) Die psychotherapeutische Prüfung dient der Feststellung der für eine Tätigkeit in der Psychotherapie erforderlichen Handlungskompetenzen.
(2) 1Die psychotherapeutische Prüfung ist eine staatliche Prüfung und steht unter der Aufsicht und Verantwortung des staatlichen Prüfungsamtes.
2Die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle hat den Prüfungsvorsitz.
3Sie kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz für sie wahrzunehmen.
(3) Die psychotherapeutische Prüfung wird nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums durchgeführt.
(4) 1Die psychotherapeutische Prüfung besteht aus den folgenden beiden Teilen:
2
(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn
(2) 1Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist.
2Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
(3) 1Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 Satz 2 können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs, der dem der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat.
2Die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden.
3Es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
(4) 1Ist die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
2Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung nach § 10 Absatz 1 erstreckt.
(1) 1Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn
(2) 1Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist.
2§ 11 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Antragstellende Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn ihre erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist.
2Für die Prüfung wesentlicher Unterschiede gilt § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend.
3Die antragstellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für antragstellende Personen, die über eine abgeschlossene Berufsqualifikation verfügen, die in einem anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten erworben wurde und die einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
(1) 1Wird die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben worden ist, so soll bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation zunächst geprüft werden, ob diese Berufsqualifikation gleichwertig ist mit der Berufsqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1. Erst nach Feststellung der Gleichwertigkeit sollen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden.
2Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
(2) Die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist ausgeschlossen, wenn antragstellende Personen nur über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht.
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Abschnitt von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(1) Üben deutsche Staatsangehörige, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in Deutschland aufgrund einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, mit der sie die Möglichkeit haben, in ihrem Beruf in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auszuüben.
(2) 1Die Bescheinigung hat die folgenden Angaben zu enthalten:
2
(1) 1Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates ist und
(2) Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen keine vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Beruf als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ausgeübt werden, wenn die jeweilige Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufs ergibt, oder sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieses Berufs ungeeignet ist.
1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates, die in Deutschland im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen, haben dabei die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Approbation nach § 1 Absatz 1. Sie können den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden.
2Zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen über die Definition des Berufs, das Führen von Titeln oder über schwerwiegende berufliche Fehler, die in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher stehen.
(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erbringen, hat dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden.
(2) 1Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleistungserbringende Person vorzulegen:
2
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die dienstleistungserbringende Person zudem Auskunft über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforderlichenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.
(4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.
(5) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung zu melden, die sich in Bezug auf eine oder mehrere Tatsachen ergibt, die den nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen oder Nachweisen zugrunde liegen.
(1) Im Fall der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung prüft die zuständige Behörde den nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegten Nachweis der beruflichen Qualifikation.
(2) 1Ergeben sich bei der Prüfung wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden Person und der Berufsqualifikation, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung gefordert ist, darf der Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nur gefordert werden, wenn diese so groß sind, dass ohne ihren Ausgleich die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre.
2Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungserbringenden Person anfordern.
3§ 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten ist durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
(1) Wird gegen die Pflichten nach § 16 verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
(3) 1Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach den Artikeln 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln:
2
(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestanforderungen an das Studium nach § 9 einschließlich der Inhalte der hochschulischen Lehre sowie der berufspraktischen Einsätze und das Nähere über die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 zu regeln.
2Die als Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auszugestaltende Rechtsverordnung soll auch Vorschriften über die für die Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 notwendigen Nachweise und über die Urkunden für die Approbation nach § 1 Absatz 1, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 4 enthalten.
(2) 1In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:
2
(3) 1Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie von den in der auf Grund der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
(+++ § 20: Inkraft gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 15.11.2019 I 1604 mWv 23.11.2019 +++)
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für psychotherapeutische Tätigkeiten von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei Privatbehandlung zu regeln.
(2) 1In der Rechtsverordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die psychotherapeutischen Leistungen festzusetzen.
2Dabei ist sowohl den berechtigten Interessen der leistungserbringenden Personen als auch den berechtigten Interessen der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
(1) 1Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die psychotherapeutische Prüfung abgelegt hat.
2Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 27 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 oder § 12, nach § 3 oder nach § 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt werden soll.
(3) Die Bescheinigungen zur Erteilung eines Europäischen Berufsausweises für Personen, die ihre Berufsqualifikation in Deutschland erworben haben oder die in Deutschland niedergelassen sind, stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
(4) 1Die Entscheidungen nach § 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
2Diese Behörde nimmt auch die Verzichtserklärung nach § 6 entgegen.
(5) Für die Aufgaben nach § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 4 sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem die jeweilige Hochschule ihren Sitz hat.
(6) 1Die Meldung nach § 17 Absatz 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.
2Sie fordert die Informationen nach § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2 und § 19 Absatz 2 an.
3Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 1 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
4Die Unterrichtung des Niederlassungsstaates gemäß § 19 Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht worden ist oder erbracht wird.
5Die Unterrichtung nach § 19 Absatz 3 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
(7) Für Entscheidungen nach § 28 Absatz 2 ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem die Anerkennung nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgesprochen wurde.
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Staates, in dem die Person die Berufsqualifikation erworben hat, unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, wenn
(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten, in denen die betroffene Person als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut niedergelassen war oder Dienstleistungen erbracht hat (Aufnahmemitgliedstaaten), die sich auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in Deutschland auswirken könnten, so überprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
(3) 1Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden für die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 12, die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 15 oder sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen, zuständig sind.
2Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.
(4) 1Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung der Berufsqualifikation nach § 12, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
2Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt wird, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
(2) 1Die Unterrichtung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben:
2
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage
(4) 1Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und ihren Inhalt.
2Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
3Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
(5) Ändert sich der Zeitraum, in dem eine in Absatz 1 genannte Entscheidung gilt oder für den ein Verzicht wirkt, so unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich über den geänderten Zeitraum.
(6) 1Wird eine in Absatz 1 genannte Entscheidung aufgehoben oder wird nach einem Verzicht eine Approbation, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung neu erteilt, so unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über die Aufhebung oder die Neuerteilung.
2In der Unterrichtung ist auch das Datum anzugeben, an dem die Entscheidung aufgehoben worden ist oder an dem die Neuerteilung der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung erfolgt ist.
3Die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich oder spätestens drei Tage nach der Aufhebung der Entscheidung oder spätestens drei Tage nach Neuerteilung der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.
(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Approbation, auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation, auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder auf Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
(2) 1Die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Feststellung.
2Für die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
(3) 1Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich über die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise und deren Inhalt.
2Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
3Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise vorgenommen hat, die Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise um einen entsprechenden Hinweis.
1Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besitzen, führen weiterhin ihre jeweilige Berufsbezeichnung und dürfen die Psychotherapie nach § 1 Absatz 2 ausüben.
2Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patientinnen und Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3Ausnahmen von Satz 2 sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei Jugendlichen eine zuvor mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann.
4Im Übrigen haben Personen nach Satz 1 die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation nach § 1 Absatz 1.
(1) 1Ist eine Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin, zum Psychologischen Psychotherapeuten, zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vor dem 1. September 2020 begonnen worden, so wird sie nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgeschlossen.
2Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person die Approbation nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, sofern auch die anderen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt sind.
(2) 1Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, begonnen oder abgeschlossen haben, können die Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung noch bis zum 1. September 2032 absolvieren.
2Schließen sie diese Ausbildung spätestens zum 1. September 2032 erfolgreich ab, so erhalten sie die Approbation nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, sofern auch die anderen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt sind.
(2a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können die Länder vorsehen, dass Personen, die ein Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, erst nach dem 31. August 2020 aber vor dem 31. August 2026 begonnen haben, die Ausbildung zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, wenn die betreffenden Personen diese Ausbildung
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bestimmen, dass eine Ausbildung abweichend von Absatz 2 oder Absatz 2a auch noch nach dem 1. September 2032 abgeschlossen werden kann, wenn
(4) 1Wer sich nach dem 31. August 2020 in einer Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung befindet, erhält vom Träger der Einrichtung, in der die praktische Tätigkeit nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten absolviert wird, für die Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von mindestens 1 000 Euro, sofern die praktische Tätigkeit in Vollzeitform abgeleistet wird.
2Wird die praktische Tätigkeit in Teilzeitform abgeleistet, reduziert sich die Vergütung entsprechend.
(5) 1Personen, denen eine Approbation nach den Absätzen 1, 2 oder 3 erteilt worden ist, führen die ihrer jeweiligen Ausbildung entsprechende Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung.
2Sie dürfen die Psychotherapie nach § 1 Absatz 2 ausüben und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation nach § 1 Absatz 1.
(1) Ausbildungsstätten, die nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt, solange sie Ausbildungen zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin und des Psychologischen Psychotherapeuten oder zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchführen.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, sobald eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung wegfällt.