print

PSA-Durchführungsgesetz – PSA-DG

arrow_left arrow_right

Unterrichtungen nach Artikel 38 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 bei Nichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Geändert durch Art. 31 G v. 27.7.2021 I 3146
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26