print

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte – PrüfbV

arrow_left arrow_right

1Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten.
2Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen:
3

1.
deren Ergebniskomponenten,
2.
deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie
3.
die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts.

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25