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PrZBrGleichstV
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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen – PrZBrGleichstV
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§ 3 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Geändert durch Art. 1 V v. 2.12.1986 I 2111
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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