(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres von dem Präsidenten im Entwurf aufzustellen, von dem Stiftungsrat festzustellen und von dessen Vorsitzenden dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zur Genehmigung vorzulegen.
(3) 1Die jährliche Prüfung der Rechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung erfolgt im Sinne des § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung durch die für Kultur zuständige oberste Bundesbehörde.
2Diese kann mit der Prüfung eine geeignete Stelle oder einen Abschlussprüfer beauftragen.
3Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
4Die jährliche Prüfung erfolgt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung.
(4) 1Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesrechnungshof vorzulegen.
2Auf der Grundlage des Ergebnisses der jährlichen Prüfung entscheidet der Stiftungsrat über die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin der Stiftung.
3Die Entlastung bedarf der Genehmigung der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde und des Bundesministeriums der Finanzen.