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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung – PrKultbG

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(1) 1Steht das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz der Stiftung zu, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Stiftung zu stellen.
2Der Antrag muß von dem Präsidenten oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Siegel oder Stempel der Stiftung versehen sein.
3Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Stiftung gehört.

(2) Dies gilt entsprechend für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte.

G aufgeh. durch § 20 Abs. 2 G v. 28.3.2025 I Nr. 101 mWv 1.12.2025
Ersetzt durch G 224-34 v. 28.3.2025 I Nr. 101 (StiftPKG)
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 59 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25