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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung – PrKultbG

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Auf das Dienstverhältnis der Angestellten und Arbeiter der Stiftung finden die für die Angestellten und Arbeiter des Bundes jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, Tarif- und Dienstordnungen sowie Tarifvereinbarungen und Tarifverträge Anwendung.

G aufgeh. durch § 20 Abs. 2 G v. 28.3.2025 I Nr. 101 mWv 1.12.2025
Ersetzt durch G 224-34 v. 28.3.2025 I Nr. 101 (StiftPKG)
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 59 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25