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Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden – PrKG

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1Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist.
2Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 8 G v. 29.7.2009 I 2355
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25