Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen – PrfgZFrankrV

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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.9.1991 I 1956
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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