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Verordnung über die Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von Proben – PrüflabV

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 19.11.2019 I 1862
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25