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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk – PräzwMechMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
3Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt sind zwei unterschiedlich rotierende Zerspanwerkzeuge für den maschinellen Einsatz oder zwei unterschiedlich gestalterisch aufwändige Schneidwerkzeuge für den manuellen Einsatz für die spanabhebende oder spanlose Materialbearbeitung zu planen, anzufertigen und zu prüfen.
2Die Planungsarbeiten bestehen aus Entwurf, technischer Zeichnung, Arbeitsplan, Berechnung und Kalkulation.
3Auf der Grundlage der Planungsarbeiten sind die Schneid- oder Zerspanwerkzeuge anzufertigen sowie Dokumentationen mit Prüfprotokollen zu erstellen.

(4) Die Planungsarbeiten werden mit 40 Prozent, die angefertigten Schneid- oder Zerspanwerkzeuge mit 40 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 73 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25