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Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege – PPBV

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(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.

(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 17 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.

24-Stunden-ModellGruppeIS 1IS 2IS 3
24 StundenNICU3607201 440
24 StundenPICU4807201 440

Drei-Schicht-Modell Gruppe IS 1 IS 2 IS 3
Acht-Stunden-Schicht 1 NICU 120 240 480
Acht-Stunden Schicht 2 NICU 120 240 480
Acht-Stunden Schicht 3 NICU 120 240 480

Drei-Schicht-Modell Gruppe IS 1 IS 2 IS 3
Acht-Stunden-Schicht 1 PICU 160 240 480
Acht-Stunden-Schicht 2 PICU 160 240 480
Acht-Stunden-Schicht 3 PICU 160 240 480

(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin und Patient und Aufenthalt 66 Minuten.

(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind oder ist für diese Patientin oder diesen Patienten

1.
bei einem 24-Stunden-Modell die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen; Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend,
2.
bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte für die Schicht oder die Schichten zugrunde zu legen, in der oder in denen die Patientin oder der Patient auf der Intensivstation für Kinder behandelt wurde.

(5) Für den Tag der Aufnahme von außen, den Tag der Entlassung und den Tag der Verlegung auf eine Normalstation desselben oder eines anderen Krankenhauses ist oder sind für die Patientin oder den Patienten

1.
bei einem 24-Stunden-Modell der Minutenwert für diejenige Patientengruppe zugrunde zu legen, der er an diesem Tag zugeordnet wurde,
2.
bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte derjenigen Patientengruppe oder Patientengruppen zugrunde zu legen, der oder denen die Patientin oder der Patient in der jeweiligen Schicht oder in den jeweiligen Schichten zugeordnet wurde, in der oder in denen sie oder er auf der Kinder-Intensivstation behandelt wurde.

Geändert durch Art. 5b G v. 5.12.2024 I Nr. 400
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25