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Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege – PPBV

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(1) 1Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 33 Minuten.
2Im Fall einer Isolationspflicht, insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit einer übertragbaren Erkrankung oder mit Verdacht auf eine solche Erkrankung, beträgt der erhöhte Pflegegrundwert je Patientin oder Patient und Isolationstag 123 Minuten.

(2) 1Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 9 Absatz 2 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.


PatientengruppeMinutenwert
A1/S1 59
A1/S2 76
A1/S3112
A1/S4151

Patientengruppe Minutenwert
A2/S1 114
A2/S2 131
A2/S3 167
A2/S4 206

Patientengruppe Minutenwert
A3/S1 203
A3/S2 220
A3/S3 256
A3/S4 295

Patientengruppe Minutenwert
A4/S1 335
A4/S2 352
A4/S3 388
A4/S4 427

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2Für jedes wegen des Krankenhausaufenthaltes der Mutter zu versorgende gesunde Neugeborene ist je Tag ein Minutenwert von 110 Minuten zugrunde zu legen.
3Für den Entlassungstag sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 jeweils 50 Prozent der Minutenwerte des Tages vor der Entlassung zugrunde zu legen.

(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin oder Patient und Aufenthalt 75 Minuten.

(4) 1Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind der Pflegegrundwert nach Absatz 1 Satz 1, der erhöhte Pflegegrundwert nach Absatz 1 Satz 2 und die Minutenwerte nach Absatz 2 Satz 1 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen.
2Ist ein Patient teilstationär zu behandeln und wird er wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach in demselben Krankenhaus behandelt, ist der Fallwert nach Absatz 3 nur einmal je Kalenderquartal zugrunde zu legen.

Geändert durch Art. 5b G v. 5.12.2024 I Nr. 400
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25