Die Schlichtungsstelle eröffnet das Schlichtungsverfahren, wenn
1.
keine Ablehnungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen und
2.
in den Fällen, in denen keine Teilnahmeverpflichtung nach § 4 Absatz 8 Satz 1 besteht, der Antragsgegner seine Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren erklärt hat.
Geändert durch Art. 35 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331