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Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – PostSchliV

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Die Schlichtungsstelle eröffnet das Schlichtungsverfahren, wenn

1.
keine Ablehnungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen und
2.
in den Fällen, in denen keine Teilnahmeverpflichtung nach § 4 Absatz 8 Satz 1 besteht, der Antragsgegner seine Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren erklärt hat.

Geändert durch Art. 35 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25