(1) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) stellt für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine ständige Schlichtungsstelle bereit.
2Die Schlichtungsstelle trägt die Bezeichnung Schlichtungsstelle Post (Schlichtungsstelle).
(2) Die Schlichtungsstelle wird tätig als
(3) 1Die Schlichtungsstelle entscheidet durch einen Streitmittler.
2Jeder Streitmittler muss Bediensteter der Bundesnetzagentur sein.
3Für ihn gelten die Voraussetzungen der §§ 6 bis 8 mit Ausnahme des § 7 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sinngemäß.
(4) 1Wird nur ein Streitmittler bestellt, ist für ihn ein Stellvertreter zu bestellen.
2Für den Stellvertreter gilt Absatz 3 entsprechend.