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Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – PostSchliV

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Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.

Geändert durch Art. 35 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25