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Post-Schlichtungsverordnung – PostSchliV

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Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.

Geändert durch Art. 35 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26