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Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – PostSchliV

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(1) 1Die Schlichtungsstelle kann dem Antragsgegner mit der Übermittlung des Antrags nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersenden, der auf den Darlegungen des Antragstellers basiert und im Übrigen § 12 Absatz 2 bis 4 entspricht.
2Im Fall des Satzes 1 hat die Schlichtungsstelle den Antragsteller hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags zu unterrichten, sobald der Antragsgegner innerhalb von drei Wochen eine Erwiderung nach § 6 Absatz 2 übermittelt hat.

(2) 1Kommt es zu einer Einigung im Wege des vereinfachten Verfahrens, ist das Schlichtungsverfahren beendet.
2Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt.
3Über das Ergebnis des vereinfachten Verfahrens sind die Parteien zu unterrichten.

Geändert durch Art. 35 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25