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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes – PostLV

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(1) § 27 der Bundeslaufbahnverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oberste Dienstbehörde auch Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen als geeignete Arbeitsposten zulassen kann.

(2) 1Soweit betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde von § 27 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung abweichende, geringere persönliche Voraussetzungen festlegen.
2Als Mindestvoraussetzungen sind eine Dienstzeit von 20 Jahren sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren zu fordern.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 16.8.2021 I 3582
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25