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Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST – POSTDIENSTBRAnO

1.
1Wir übertragen
den Oberpostdirektionen und
dem Posttechnischen Zentralamt
- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
1.1
nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,
1.2
nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.
2.

2Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.
3.

3Wir übertragen
den Oberpostdirektionen - soweit sie sich für besondere Fälle die Entscheidung vorbehalten -, dem Posttechnischen Zentralamt und den Postämtern mit Verwaltungsdienst - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
3.1
nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
3.2
nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
3.3
nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; zuständig für solche Entscheidungen ist die letzte Beschäftigungsbehörde.
4.

4Wir bestimmen, daß
die Oberpostdirektionen,
das Posttechnische Zentralamt und
die Postämter mit Verwaltungsdienst
- je für ihren Geschäftsbereich -
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
5.

5Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4 dieser Anordnung vor.
6.

6Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.


7Deutsche Bundespost POSTDIENST

Generaldirektion
Der Vorstand

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26