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Verordnung zur Vernichtung und zum Laborcontainment des Poliovirus Typ 3 – PolioV

Auf Grund des § 50a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

(1) 1Der Zeitpunkt, zu dem Poliowildviren Typ 3, vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 sowie Material, das möglicherweise Poliowildviren Typ 3 oder vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 enthält, nach § 50a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes spätestens vernichtet sein müssen, wird auf den 31. Juli 2021 festgelegt.
2Satz 1 gilt nicht für zentrale Einrichtungen im Sinne des § 50a Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

(2) Der Zeitpunkt, ab dem nur eine zentrale Einrichtung im Sinne des § 50a Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Poliowildviren Typ 3, vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 sowie Material, das möglicherweise Poliowildviren Typ 3 oder vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 enthält, besitzen darf, wird auf den 1. August 2021 festgelegt.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25