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Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG – PKDBV

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Die nach § 1 festgestellte Satzung kann von der Pensionskasse künftig im Wege des in dieser Satzung vorgesehenen Verfahrens unter Berücksichtigung der für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geltenden Rechtsvorschriften geändert werden.

Geändert durch Art. 2 Abs. 47 G v. 1.4.2015 I 434
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25