(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Pferdewirt/Pferdewirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
2Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
3
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
(4) 1Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Pferde bewegen bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Bewegen von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
2
(7) 1Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation bestehen folgende Vorgaben:
2
(8) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(9) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung | 20 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Bewegen von Pferden | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Betriebsorganisation | 30 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(11) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Haltung und Betreuung von Zuchtpferden bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Vorstellen von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
2
(7) 1Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation der Pferdezucht bestehen folgende Vorgaben:
2
(8) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(9) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen | 20 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Haltung und Betreuung von Zuchtpferden | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Vorstellen von Pferden | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Planung und Organisation der Pferdezucht | 30 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(11) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Dressurausbildung bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Springausbildung bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben:
2
(7) 1Für den Prüfungsbereich Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre bestehen folgende Vorgaben:
2
(8) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(9) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Dressurausbildung | 20 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Springausbildung | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Ausbildung von Reitern und Reiterinnen | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre | 30 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(11) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Gesundheit von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Training von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Leistungsvermögen von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:
2
(7) 1Für den Prüfungsbereich Planung von Renneinsätzen bestehen folgende Vorgaben:
2
(8) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(9) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Gesundheit von Rennpferden | 20 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Training von Rennpferden | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Leistungsvermögen von Rennpferden | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Planung von Renneinsätzen | 30 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(11) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben:
2
(7) 1Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation bestehen folgende Vorgaben:
2
(8) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(9) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit | 20 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Planung und Organisation | 30 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(11) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I S. 2719), die durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, außer Kraft.
2BGBl. I 2010, 738 - 747;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1.–18. Monat |
19.–24. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
|
22 | |
|
6 | |||
| 2 | Tierschutz und Tiergesundheit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
|
10 | |
|
2 | |||
| 3 | Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zucht- und Leistungsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
|
20 | |
|
8 | |||
| 4 | Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
|
||
|
8 | |||
|
5 | |||
| 5 | Dienstleistungen, Kundenorientierung, Marketing (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
|
6 | |
|
3 | |||
| 6 | Pferdezucht und -aufzucht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
|
6 | |
|
2 | |||
| 7 | Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
|
6 | |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 25.–36. Monat |
||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und -beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
|
13 | |
| 2 | Stall- und Weidemanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
|
||
|
13 |
|||
| 3 | Bewegung von Pferden im Reiten oder Fahren, Arbeiten an der Longe (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
|
13 | |
| 4 | Beratung von Kunden und kundenorientierte Anlagenbewirtschaftung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) |
|
13 | |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 25.–36. Monat |
||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Zuchtmethoden, Zuchtplanung, Zuchthygiene (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
|
||
|
12 | |||
| 2 | Pferdebeurteilung, Pferderassen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) |
|
12 | |
| 3 | Reproduktion und Aufzucht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
|
14 | |
| 4 | Vorstellung von Pferden bei Zuchtschauen und Prüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) |
|
14 | |
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 25.–36. Monat |
||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Funktionelle Pferdebeurteilung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) |
|
10 | |
| 2 | Vielseitige, klassische Grundausbildung des Pferdes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) |
|
16 | |
| 3 | Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von Reitern und Reiterinnen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) |
|
16 | |
| 4 | Vorbereitung und Vorstellung von Pferden bei Leistungsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) |
|
10 | |
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 25.–36. Monat |
||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Training von Rennpferden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) |
|
19 | |
| 2 | Beurteilung des Leistungsvermögens von Rennpferden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) |
|
10 | |
| 3 | Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) |
|
16 | |
| 4 | Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters und der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der Rennfahrerin (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) |
|
7 | |
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 25.–36. Monat |
||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Beurteilung von Pferden in einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) |
|
10 | |
| 2 | Grunderziehung und -ausbildung von Pferden in einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) |
|
16 | |
| 3 | Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) |
|
16 | |
| 4 | Wettbewerbsvorbereitung und Einsatz in Prüfungen einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4) |
|
10 |
|
|
||||
Abschnitt G: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1.–18. Monat |
19.–36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
|
| 2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2) |
|
||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3) |
|
||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere:
|
||
| 5 | Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 5) |
|
||
| 6 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 6) |
|
||