(1) 1Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion und Dienstleistungen sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, dass den Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 728) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) vermittelt werden können.
2Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.
(2) 1Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbsbetrieb, als selbstständige Betriebseinheit oder als Einrichtung der öffentlichen Hand bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.
2Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.
(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen sowie dem Stand der Technik und des Tierschutzes entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für die Durchführung der Ausbildung erforderliche Vielfalt und den notwendigen Umfang der Produktion und Dienstleistungen verfügen, dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die durch sie nicht zu vermittelnden Inhalte der Ausbildungsordnung in dem für die Ausbildung notwendigen Umfang und der erforderlichen Vielfalt bei Vertragspartnern vermittelt werden können.
(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind.
(6) 1Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan müssen in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt werden.
2Den Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen.
3Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.
(7) 1Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum Schutze der Auszubildenden eingehalten werden können.
2Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen.
3Bei der Beantragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.
4Sollen Auszubildende in die häusliche Gemeinschaft der Ausbildungsstätte aufgenommen werden, so muss eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, die zeitgemäß beschaffen und ausgestattet ist.
(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.