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Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut – PflSchSaatgAnwendV

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1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 1 oder des § 2 zu Versuchszwecken genehmigen.
2Die Genehmigung ist mit den Auflagen zu verbinden, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.

Ersetzt V 7823-7-8 v. 20.7.2015 BAnz AT 20.07.2015 V1, BAnz AT 23.07.2015 V1 (PflSchGetreidesaatgAnwendV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25