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Pflanzenschutzmittelverordnung – PflSchMV

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Die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 gilt für alle Anträge, die ab dem 31. Januar 2014 beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingehen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26